Urteil: Angabe von neuen Erkrankungen notwendig

Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchte, der muss bei der Gesundheitsprüfung alle vorhandenen Erkrankungen angeben und die Gesundheitsfragen des Versicherer wahrheitsgemäß beantworten. Wie jedoch gilt es mit Erkrankungen umzugehen, die nach Abgabe des Fragebogens auftreten?

Ist ein Antragsteller dazu verpflichtet diese anzugeben oder dürften diese verschwiegen werden? Das Kammergericht Berlins musste nun in einem derartigen Fall urteilen.

Erkrankung nach Antragsstellung und Abgabe der Gesundheitsfragen

Ein Mann hatte geklagt, da seine Versicherung ihm die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente verweigerte. Grund dafür waren fehlende Gesundheitsangaben, die der Mann unbedingt hätte machen müssen. Dieser hatte in den Gesundheitsfragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung lediglich angegeben, dass er lediglich unter Muskelkater leide, der Versicherer fragte nicht weiter nach.

Als dann jedoch die Antragsannahme seitens des Versicherers kam, musste dem Mann bereits ein Raucherbein abgenommen werden. Der Mann jedoch verschwieg dies und gab die neuen Umstände nicht bei seinem Versicherer an.

Nach rund 1 Jahr der Berufstätigkeit konnte der Mann dann aufgrund seiner Erkrankung seinen Beruf nicht mehr ausüben und meldete sich bei seiner Versicherung als berufsunfähig. Diese jedoch verweigerte die Zahlung der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente.

Verschweigung von neue Erkrankungen gilt als arglistige Täuschung

Da beide Parteien sich nicht einigen konnten, ging der Fall vor das Berliner Kammergericht. Hier urteilten die Richter für den Versicherer, denn der Versicherungsnehmer hätte, nach Ansicht der Richter, den Versicherer über die neuen Umstände informieren müssen. Denn erst mit der Erledigung des Papierkrams sei der Vertragsabschluss zu Stande gekommen, der Mann habe also eine Informationspflicht gehabt.

Zwar hatte der Mann während seiner Befragung alle Fragen korrekt beantwortet, die zwischenzeitliche, neue Erkrankung jedoch verschwiegen. Versicherungsnehmer sollten daher immer sofort ihren Versicherer informieren, wenn sich am derzeitigen Gesundheitszustand etwas ändert. Der Versicherer kündigte dem Mann daraufhin den Versicherungsvertrag, eine Rentenzahlung fand nicht statt.